Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 § 15a, Fassung vom 27.01.2019

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 § 15a

Kurztitel

Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1987 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

27.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wr. KAG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Paragraph 15, a.

Forschung in öffentlichen Krankenanstalten

  1. Absatz einsÖffentliche Krankenanstalten, die nicht ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, haben die Forschung zu fördern, indem nach Maßgabe der zur Erbringung des bewilligten Leistungsspektrums zur Verfügung stehenden Ressourcen die personellen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass
    1. Ziffer eins
      klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      neue medizinische Methoden angewendet und Nicht-Interventionelle Studien durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      angewandte medizinische oder nichttherapeutische biomedizinische Forschung betrieben wird,
    4. Ziffer 4
      genetische Untersuchungen durchgeführt werden,
    5. Ziffer 5
      Pflegeforschungsprojekte (experimentelle oder Pflegeinterventionsstudien) durchgeführt sowie neue Pflege- und Behandlungskonzepte und neue Pflege- und Behandlungsmethoden angewendet werden,
    6. Ziffer 6
      sonstige Forschungsprojekte betreffend Gesundheitsberufe mit Ausbildungen auf Hochschulniveau und
    7. Ziffer 7
      Akademische Studien durchgeführt werden können.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Forschungsmaßnahmen gilt für Krankenanstalten der Stadt Wien, dass die der Forschung zugrunde liegenden Verträge auf Seiten der Krankenanstalt ausschließlich vom Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossen werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht, insoweit räumliche, personelle oder infrastrukturelle Ressourcen der Krankenanstalt anderen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen worden sind.
  3. Absatz 3Im Zusammenhang mit Verträgen über Forschungsmaßnahmen nach Absatz eins, in den Krankenanstalten der Stadt Wien ist es den an der Forschung beteiligten Bediensteten der Stadt Wien gestattet, von den Vertragspartnern der Stadt Wien ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen. Alle diesbezüglichen Geldflüsse haben für den Rechtsträger transparent stattzufinden.

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Gesetzesnummer

20000282

Dokumentnummer

LWI40012343