Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 25, Fassung vom 12.11.2025

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 25

Kurztitel

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

4. ABSCHNITT
Betriebspflichten

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Heimträger und die in einem Heim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn:
    1. Ziffer eins
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Auskunftspflicht vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen an Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden sowie an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zur Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
    3. Ziffer 3
      die durch die Offenbarung der Tatsache betroffene Person von der Geheimhaltung entbunden hat;
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege, der Entscheidung über Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Heimträger hat das Personal auf diese Verschwiegenheitspflicht nachweislich schriftlich hinzuweisen.

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20000277

Dokumentnummer

LWI40012847