Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 15/2005
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WWPG
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Bewilligung innovativer Modelle und Projekte
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsModelle innovativer Betriebskonzepte und Projekte organisatorischer Neuentwicklungen in und unabhängig von bestehenden Heimen, die eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnung darstellen, können vom Magistrat auf Antrag mit Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und zeitlicher Befristungen zugelassen werden, wenn durch Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von einzelnen seiner Vorgaben gleichermaßen erreicht werden.
(2)Absatz 2Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 herausstellen, dass die Vorschreibung weiterer Auflagen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig und geeignet ist, sind weitere Auflagen vorzuschreiben.Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, herausstellen, dass die Vorschreibung weiterer Auflagen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig und geeignet ist, sind weitere Auflagen vorzuschreiben.
(3)Absatz 3Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 herausstellen, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und eine Erreichung dieser Ziele auch bei Vorschreibung weiterer Auflagen nicht zu erwarten ist, ist die Bewilligung zurückzunehmen.Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, herausstellen, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und eine Erreichung dieser Ziele auch bei Vorschreibung weiterer Auflagen nicht zu erwarten ist, ist die Bewilligung zurückzunehmen.
(4)Absatz 4Gegen Bescheide nach Abs. 1 bis 3 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.Gegen Bescheide nach Absatz eins bis 3 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
(5)Absatz 5Bescheide nach Abs. 1 bis 3 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach § 34 Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.Bescheide nach Absatz eins bis 3 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach Paragraph 34, Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen über die Aufsicht gelten sinngemäß.
Im RIS seit
09.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Gesetzesnummer
20000277
Dokumentnummer
LWI40005177