Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 24, Fassung vom 12.11.2025

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 24

Kurztitel

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2005

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Bewilligung innovativer Modelle und Projekte

Paragraph 24,
  1. Absatz einsModelle innovativer Betriebskonzepte und Projekte organisatorischer Neuentwicklungen in und unabhängig von bestehenden Heimen, die eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnung darstellen, können vom Magistrat auf Antrag mit Bescheid unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen und zeitlicher Befristungen zugelassen werden, wenn durch Vorlage geeigneter und fundierter Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz gegebener Abweichungen von einzelnen seiner Vorgaben gleichermaßen erreicht werden.
  2. Absatz 2Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, herausstellen, dass die Vorschreibung weiterer Auflagen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig und geeignet ist, sind weitere Auflagen vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Sollte sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, herausstellen, dass die Ziele dieses Gesetzes trotz erteilter Auflagen nicht erreicht werden und eine Erreichung dieser Ziele auch bei Vorschreibung weiterer Auflagen nicht zu erwarten ist, ist die Bewilligung zurückzunehmen.
  4. Absatz 4Gegen Bescheide nach Absatz eins bis 3 kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
  5. Absatz 5Bescheide nach Absatz eins bis 3 sowie Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien sind von der Aufsichtsbehörde dem nach Paragraph 34, Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG zuständigen Sozialhilfeträger in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen über die Aufsicht gelten sinngemäß.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000277

Dokumentnummer

LWI40005177