Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 29, Fassung vom 11.10.2025

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 29

Kurztitel

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2005

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Heimkommission

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZur Unterstützung des Magistrats bei seiner Aufsicht und zu dessen Beratung in Heimangelegenheiten ist bei der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft eine Heimkommission einzurichten. Die Heimkommission hat regelmäßig den Betreuungs- und Pflegestandard der Heime zu beurteilen und dem Magistrat jährlich darüber zu berichten. In grundsätzlichen Fragen der Betreuung und Pflege der Bewohner kann die Heimkommission Empfehlungen abgeben und bei allen wichtigen, die Rechte und Interessen der Bewohner betreffenden Angelegenheiten, Vorschläge zur Förderung der Rechte und Interessen der Bewohner erstatten. Zur Ausübung ihrer Aufgaben hat die Heimkommission das Recht zur Einsichtnahme in die Dokumentationen nach Paragraph 17,
  2. Absatz 2Der Heimkommission haben jedenfalls anzugehören:
    1. Ziffer eins
      zwei Fachleute aus dem Pflegebereich,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreter der Heimträger,
    3. Ziffer 3
      ein Arzt sowie
    4. Ziffer 4
      eine auf Beschwerdemanagement in der Pflege spezialisierte Person.
      Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzusehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Wiener Patientenanwaltschaft zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Ziffer eins bis 3 sind vom Magistrat im Einvernehmen mit der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu bestellen. Die Tätigkeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist ehrenamtlich.
  3. Absatz 3Die Heimkommission wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters hat in gleicher Weise zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Heimkommission ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden regelmäßig, mindestens zweimal pro Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Heimkommission von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Die Sitzungen der Heimkommission sind nicht öffentlich.
  5. Absatz 5Die Heimkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben der Heimkommission;
    2. Ziffer 2
      Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder;
    3. Ziffer 3
      Dauer der Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft;
    4. Ziffer 4
      Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden sowie der Stellvertretung;
    5. Ziffer 5
      Funktionsperiode und vorzeitige Beendigung der Funktionsperiode der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden;
    6. Ziffer 6
      Einberufung, Teilnahme und Leitung der Sitzungen;
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung;
    8. Ziffer 8
      Verschwiegenheitspflicht;
    9. Ziffer 9
      Protokoll;
    10. Ziffer 10
      Geschäftsführung.
  6. Absatz 6Die Führung der laufenden Geschäfte, die Besorgung der Kanzleigeschäfte und die Vorbereitung der Sitzungen obliegt der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000277

Dokumentnummer

LWI40005182