Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 27, Fassung vom 11.10.2025

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 27

Kurztitel

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2005

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Verbot der Annahme von Vermögen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDem Heimträger und den im Heim tätigen Personen ist es untersagt, von einer Bewohnerin oder einem Bewohner über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögen für sich oder für Dritte anzunehmen.
  2. Absatz 2Dies gilt nicht für Zuwendungen, die mittels gerichtlich oder notariell beglaubigter Dokumente für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden und für Zuwendungen von geringem materiellen Wert.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000277

Dokumentnummer

LWI40005180