Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 15/2005
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WWPG
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
Verbot der Annahme von Vermögen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDem Heimträger und den im Heim tätigen Personen ist es untersagt, von einer Bewohnerin oder einem Bewohner über das im Heimvertrag vereinbarte Entgelt hinaus Vermögen für sich oder für Dritte anzunehmen.
(2)Absatz 2Dies gilt nicht für Zuwendungen, die mittels gerichtlich oder notariell beglaubigter Dokumente für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden und für Zuwendungen von geringem materiellen Wert.
Im RIS seit
09.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Gesetzesnummer
20000277
Dokumentnummer
LWI40005180