Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 15/2005
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
28.09.2018
Abkürzung
WWPG
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung
Text
4. ABSCHNITT
Betriebspflichten
Verschwiegenheitspflicht
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Heimträger und die in einem Heim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn:
nach gesetzlichen Vorschriften eine Auskunftspflicht vorgesehen ist;
Mitteilungen an Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden sowie an die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zur Wahrnehmung der diesen Stellen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
der durch die Offenbarung der Tatsache Betroffene von der Geheimhaltung entbunden hat;
die Offenbarung der Tatsache nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege, der Entscheidung über Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen unbedingt erforderlich ist.
(3)Absatz 3Der Heimträger hat das Personal auf diese Verschwiegenheitspflicht nachweislich schriftlich hinzuweisen.
Im RIS seit
09.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
20000277
Dokumentnummer
LWI40005178