Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 26, tagesaktuelle Fassung

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz § 26

Kurztitel

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 15/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWPG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/40 Krankenbehandlung

Text

Datenschutz

Paragraph 26,
  1. Absatz einsIm Fall der Aufnahme einer Person in ein Heim nach einem Aufenthalt in einer Krankenanstalt hat der Rechtsträger der Krankenanstalt eine Ausfertigung des Patientenbriefes nach Paragraph 38, Absatz 2, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG zum Zweck der Führung der Dokumentation sowie der weiteren Betreuung und Pflege der Bewohnerin oder des Bewohners kostenlos an den Heimträger auf dessen Anfrage weiterzugeben, sofern der Heimträger diese Daten benötigt, um seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachzukommen und die Bewohnerin oder der Bewohner nicht in der Lage ist, den Patientenbrief an den Heimträger zu übergeben.
  2. Absatz 2Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der nach Absatz eins, betroffenen Personen hat der Heimträger organisatorische Vorkehrungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, zu treffen.

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

20000277

Dokumentnummer

LWI40012848