(1)Absatz eins,Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2 und 11a Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.Zuwiderhandlungen gegen die in den Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 2, 6 Absatz eins und 2, 7, 8 Absatz eins und 2, 9 Absatz eins bis 3, 10 Absatz eins bis 3 und 11 Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2 und 11 a Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, enthaltenen Gebote und Verbote und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht eine gerichtlich strafbare Handlung bildet.