Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Jugendschutzgesetz 2002 § 11a, tagesaktuelle Fassung

Wiener Jugendschutzgesetz 2002 § 11a

Kurztitel

Wiener Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2002 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

19.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WrJSchG 2002

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Alkohol

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Junge Menschen dürfen nicht:
    1. Ziffer eins
      bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.
    2. Ziffer 2
      bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen erwerben, besitzen oder konsumieren.
    3. Ziffer 3
      alkoholische Getränke in Schulen konsumieren.
  2. Absatz 2,An junge Menschen ist jede Form der Weitergabe (verschenken, weitergeben, überlassen, verkaufen) von alkoholischen Getränken bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten an allgemein zugänglichen Orten, in öffentlichen Einrichtungen und bei öffentlichen Veranstaltungen, verboten.

Im RIS seit

18.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019

Gesetzesnummer

20000267

Dokumentnummer

LWI40013310