Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Tagesbetreuungsverordnung § 4, Fassung vom 04.10.2016

Wiener Tagesbetreuungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Tagesbetreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 94/2001 aufgehoben durch LGBl. Nr. 40/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.10.2001

Außerkrafttretensdatum

04.10.2016

Abkürzung

WTBVO

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Aus- und Fortbildung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung nachweisen, die aus mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu bestehen hat und jedenfalls Grundlagen in den folgenden Bereichen umfassen muss:
    1. Ziffer eins
      organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater,
    2. Ziffer 2
      Rollenbild  Tagesmutter/-vater,
    3. Ziffer 3
      das Tageskind  ein Kind in zwei Familien,
    4. Ziffer 4
      Entwicklungspsychologie und Pädagogik,
    5. Ziffer 5
      Kommunikation und Konfliktlösung sowie
    6. Ziffer 6
      Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung.
  2. Absatz 2Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. KindergärtnerIn, SozialpädagogIn) einzelne der im Absatz eins, genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so können diese auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Absolvierung eines Erste Hilfe-Kurses nach Absatz eins, Ziffer 6, ist nur dann auf die Grundausbildung anzurechnen, wenn diese nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  3. Absatz 3In Ergänzung der Ausbildung müssen Tagesmütter/-väter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten nachweisen.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016

Gesetzesnummer

20000266

Dokumentnummer

LWI40005011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2001/94/P4/LWI40005011