Aus- und Fortbildung
§ 4.
(1) Tagesmütter/-väter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung nachweisen, die aus mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu bestehen hat und jedenfalls Grundlagen in den folgenden Bereichen umfassen muss:
| | | | | | | | | | |
1. | organisatorische, rechtliche und fachliche Belange der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater, |
2. | Rollenbild Tagesmutter/-vater, |
3. | das Tageskind ein Kind in zwei Familien, |
4. | Entwicklungspsychologie und Pädagogik, |
5. | Kommunikation und Konfliktlösung sowie |
6. | Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung. |
(2) Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. KindergärtnerIn, SozialpädagogIn) einzelne der im Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so können diese auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Absolvierung eines Erste Hilfe-Kurses nach Abs. 1 Z 6 ist nur dann auf die Grundausbildung anzurechnen, wenn diese nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(3) In Ergänzung der Ausbildung müssen Tagesmütter/-väter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten nachweisen.