(4)Absatz 4,Wird eine Betreuung im Sinne des Abs. 1 angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Wird eine Betreuung im Sinne des Absatz eins, angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Absatz 3, nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.