Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Kindergartengesetz § 3, Fassung vom 06.03.2026

Wiener Kindergartengesetz § 3

Kurztitel

Wiener Kindergartengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2025

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKGG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Absatz 2, Ziffer eins bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.
    1. Ziffer eins
      In einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet werden:
      1. Litera a
        Kleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
      2. Litera b
        Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
      3. Litera c
        Hortgruppen für schulpflichtige Kinder,
      4. Litera d
        Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,
      5. Litera e
        Familiengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.
    2. Ziffer 2
      Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:
      1. Litera a
        Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera a, zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,
      2. Litera b
        Heilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.
    3. Ziffer 3
      Sofern es für das Kindeswohl und die bestmögliche Förderung und Entwicklung eines Kindes vorteilhaft ist, können in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera b und e Kinder aufgenommen werden, welche innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme in die Gruppe das 3. Lebensjahr vollenden.
    4. Ziffer 4
      Kinder können in einer besonderen Form außerhalb ihrer Gruppe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, unterstützend betreut werden, sofern dies ihrem individuellen Förderbedarf entspricht (Unterstützungsbetreuung). In der Unterstützungsbetreuung dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Betreuungszeit der einzelnen Kinder in der Unterstützungsbetreuung ist jeweils an die individuellen Bedürfnisse der Kinder anzupassen und kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Betreuung erfolgt durch Personal, das einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Abschnitt 2 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl. für Wien Nr. 40/2016 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2022 oder die Ausbildung zur Assistenzpädagogin bzw. zum Assistenzpädagogen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, abgeschlossen hat.
  2. Absatz eins a,Kindergärten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und ganztägige Schulformen gemäß Paragraph 29, Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des Paragraph 29 a, Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.
  3. Absatz eins b,Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Paragraph 9, als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der Paragraphen eins, eins a und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
  4. Absatz 2,Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich anerkannten Ausbildung oder einer gleichwertigen Ausbildung in Elementarpädagogik an einer österreichischen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
    2. Ziffer 2
      Inklusive Elementarpädagogin bzw. Inklusiver Elementarpädagoge: Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge mit einer in der Republik Österreich gültigen Zusatzausbildung für Inklusive Elementarpädagogik oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
    3. Ziffer 3
      Hortpädagogin bzw. Hortpädagoge: Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge mit einer Zusatzausbildung für Hortpädagogik oder Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Absolventin bzw. Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
    4. Ziffer 4
      Inklusive Hortpädagogin bzw. Inklusiver Hortpädagoge: Hortpädagogin bzw. Hortpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin bzw. Sondererzieher oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
    5. Ziffer 5
      Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Ziffer eins bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß Paragraph 3 a, obliegt.
    6. Ziffer 6
      Assistentin bzw. Assistent: Person, die die in Ziffer eins bis 4 genannten Fachkräfte sowie die in Ziffer 7, genannten Assistenzpädagoginnen und Assistenzpädagogen in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.
    7. Ziffer 7
      Assistenzpädagogin bzw. Assistenzpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung an einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe oder an einer Privatschule, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und deren zumindest sechssemestriger Lehrplan für Assistenzpädagogik im elementaren Bildungsbereich von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister anerkannt wurde. Sie unterstützen die in Ziffer eins bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit. Die Bestimmungen für Assistentinnen bzw. Assistenten gemäß Ziffer 6, sind auf diese anzuwenden, sofern im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist.
  5. Absatz 3,Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.
  6. Absatz 4,Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.
  7. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
    1. Ziffer eins
      Übungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,
    2. Ziffer 2
      Schülerheime,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.

Im RIS seit

16.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

20000263

Dokumentnummer

LWI40017500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2003/17/P3/LWI40017500