Kinder können in einer besonderen Form außerhalb ihrer Gruppe gemäß Z 1 oder Z 2 unterstützend betreut werden, sofern dies ihrem individuellen Förderbedarf entspricht (Unterstützungsbetreuung). In der Unterstützungsbetreuung dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Betreuungszeit der einzelnen Kinder in der Unterstützungsbetreuung ist jeweils an die individuellen Bedürfnisse der Kinder anzupassen und kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Betreuung erfolgt durch Personal, das einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Abschnitt 2 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl. für Wien Nr. 40/2016 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2022 oder die Ausbildung zur Assistenzpädagogin bzw. zum Assistenzpädagogen gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 abgeschlossen hat.Kinder können in einer besonderen Form außerhalb ihrer Gruppe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, unterstützend betreut werden, sofern dies ihrem individuellen Förderbedarf entspricht (Unterstützungsbetreuung). In der Unterstützungsbetreuung dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Betreuungszeit der einzelnen Kinder in der Unterstützungsbetreuung ist jeweils an die individuellen Bedürfnisse der Kinder anzupassen und kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Betreuung erfolgt durch Personal, das einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Abschnitt 2 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl. für Wien Nr. 40/2016 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2022 oder die Ausbildung zur Assistenzpädagogin bzw. zum Assistenzpädagogen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, abgeschlossen hat.