Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Kindergartengesetz § 3c, Fassung vom 08.02.2026

Wiener Kindergartengesetz § 3c

Kurztitel

Wiener Kindergartengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2024

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 3c

Inkrafttretensdatum

22.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKGG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Inklusion

Paragraph 3 c,
  1. Absatz einsUm die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder in Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, d und e zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Betreuung eines Kindes gemäß Absatz eins, binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Adresse des Kindergartens und Angabe der betroffenen Gruppe,
    2. Ziffer 2
      Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Kindes,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen zum Nachweis einer Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie die Darlegung des erhöhten Betreuungsbedarfs und
    4. Ziffer 4
      Ergänzung des pädagogischen Konzepts um ein Inklusionskonzept.
  3. Absatz 3Für jedes Kind ist ein individueller Entwicklungs- und Teilhabeplan binnen drei Monaten ab Anzeige bei der Behörde vorzulegen. Diese Frist kann einmalig von der Behörde verlängert werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere eine längere Erkrankung des Kindes, dies erforderlich machen. Dieser Entwicklungs- und Teilhabeplan ist laufend zu evaluieren und an die Entwicklung des Kindes anzupassen.
  4. Absatz 4Wird eine Betreuung im Sinne des Absatz eins, angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Absatz 3, nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

21.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

20000263

Dokumentnummer

LWI40016942

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2003/17/P3c/LWI40016942