(1)Absatz einsUm die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder in Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, d und e zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.Um die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder in Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, d und e zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.