(1)Absatz einsJeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 angestellt werden, dieJeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angestellt werden, die
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Bildungsarbeit in einer institutionellen Bildungs- oder Betreuungseinrichtung für Kinder aufweist, wobei Schulunterrichtszeiten ausgenommen sind, und
eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolviert hat, die jedenfalls die Kompetenzen
Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;
Persönlichkeitskompetenz;
Rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes;
Zusammenarbeit mit Eltern und
beinhaltet.
Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.