Landesrecht konsolidiert Wien: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit Art. 10, Fassung vom 31.12.2016

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit Art. 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 41/2013 aufgehoben durch LGBl. Nr. 26/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Text

4. Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und –organisation

Unterabschnitt A)
Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Bundesebene

Artikel 10
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(gemäß Artikel 14, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung)

  1. Absatz einsIn der Bundesgesundheitsagentur sind folgende Organe einzurichten:
    1. Ziffer eins
      Bundesgesundheitskommission
    2. Ziffer 2
      Bundes-Zielsteuerungskommission
  2. Absatz 2Weiters kann zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
  3. Absatz 3Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält.
  5. Absatz 5Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird.
  6. Absatz 6Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt der Bundesminister für Gesundheit. Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt der Bundesminister für Gesundheit, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20000233

Dokumentnummer

LWI40004344