Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Reinhaltegesetz § 5, Fassung vom 26.04.2025

Wiener Reinhaltegesetz § 5

Kurztitel

Wiener Reinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2007 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2017

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wr. ReiG

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜberwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben.
  2. Absatz 2Personen, die von Überwachungsorganen angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Absatz eins, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  4. Absatz 4Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG verhängen oder gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, vorgehen..
  5. Absatz 5Wird der Verpflichtung zur Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, nicht entsprochen, kann das Überwachungsorgan dem Verursacher den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.

Im RIS seit

11.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2017

Gesetzesnummer

20000205

Dokumentnummer

LWI40011584

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2007/47/P5/LWI40011584