(1)Absatz einsWer entgegen § 2 Abs. 1 Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.Wer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.