Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Reinhaltegesetz § 6, tagesaktuelle Fassung

Wiener Reinhaltegesetz § 6

Kurztitel

Wiener Reinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2007 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Wr. ReiG

Index

50/10 Wiener Umweltschutzrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWer entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugängliche Grünflächen oder öffentlich zugängliche Wasserflächen verunreinigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer Aufforderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Aufträgen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 bis 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Bei allen gemäß Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen von 50 Euro bis zu dem in Paragraph 50, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, festgelegten Betrag eingehoben werden.
  4. Absatz 4Die Erträgnisse aus den verhängten Verwaltungsstrafen sind ausschließlich für Zwecke der Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 sowie von öffentlich zugänglichen Wasserflächen zu verwenden.
  5. Absatz 5Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000205

Dokumentnummer

LWI40013207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2007/47/P6/LWI40013207