(1)Absatz einsSonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbstständige Schulen oder
als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 8 Abs. 1 und 2 Anwendung.Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 8, Absatz eins und 2 Anwendung.
In den Fällen der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.In den Fällen der Ziffer 2, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.