Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Schulgesetz § 16, tagesaktuelle Fassung

Wiener Schulgesetz § 16

Kurztitel

Wiener Schulgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 20/1976 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WrSchG

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/30 Schulrecht

Text

Organisationsformen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsSonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Ziffer eins
      als selbstständige Schulen oder
    2. Ziffer 2
      als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
    Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 8, Absatz eins und 2 Anwendung.
    In den Fällen der Ziffer 2, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
  2. Absatz 2Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. Ziffer 2
      Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. Ziffer 3
      Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. Ziffer 4
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Ziffer 5
      Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. Ziffer 6
      Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. Ziffer 7
      Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. Ziffer 8
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Ziffer 9
      Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.
  3. Absatz 3Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  4. Absatz 4An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich derer ein Verfahren gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
  5. Absatz 5Die im Absatz 2, unter Ziffer 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der Ziffer 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  6. Absatz 6In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

Im RIS seit

24.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020

Gesetzesnummer

20000197

Dokumentnummer

LWI40014135