Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Veranstaltungsgesetz § 1, Fassung vom 24.02.2020

Wiener Veranstaltungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 12/1971

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2020

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Theateraufführungen jeder Art und für öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Als öffentlich gelten diese Veranstaltungen immer dann, wenn sie allgemein zugänglich sind. Nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen gelten dann als öffentlich, wenn an ihnen mehr als 20 Personen teilnehmen können; sie sind jedoch nicht öffentlich, wenn es sich nur um Familienfeiern oder um solche häusliche Veranstaltungen handelt, die in bestimmungsgemäßer Verwendung einer privaten Wohnung stattfinden.
  2. Absatz 2Nicht unter dieses Gesetz fallen Aufführungen von Filmen und von Stehbildern sowie die nicht vom Kompetenztatbestand des Artikel 15, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes erfaßten Veranstaltungen, z. B.
    1. Ziffer eins
      politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter die Kompetenzbestimmungen des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG fallen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient,
    2. Ziffer 2
      Veranstaltungen, die zur Religionsausübung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften gehören,
    3. Ziffer 3
      Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen,
    4. Ziffer 4
      das Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen (zB Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 in der geltenden Fassung, fallen,
    5. Ziffer 5
      Ausstellungen und Modeschauen, die dem Verkauf oder der Entgegennahme von Bestellungen dienen und im Rahmen einer der bundesgesetzlichen Regelung unterliegenden Erwerbstätigkeit stattfinden, ferner die bei Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit allgemein üblichen öffentlichen Schaustellungen (Schaufenster, Vitrinen u. dgl.),
    6. Ziffer 6
      Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG handelt,
    7. Ziffer 7
      Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen,
    8. Ziffer 8
      die Tätigkeit der Bundestheater.
  3. Absatz 3Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen, die durch andere als in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften verboten sind,
    2. Ziffer 2
      Messeveranstaltungen,
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu nationalen Anlässen abgehalten werden, ferner solche, die im Rahmen der von diesen Körperschaften durchgeführten Empfänge, Feiern, Repräsentationsveranstaltungen sowie Präsentationen, Leistungsschauen und Informationsdarbietungen, stattfinden.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Gesetzesnummer

20000185

Dokumentnummer

LWI40003427

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1971/12/P1/LWI40003427