Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Prostitutionsgesetz 2011 § 11, Fassung vom 17.03.2019

Wiener Prostitutionsgesetz 2011 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/2011

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Abkürzung

WPG 2011

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung

Text

Aufträge an Verantwortliche

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Behörde kann Verantwortlichen für Prostitutionslokale (Paragraph 2, Absatz 6,) mit Bescheid die Schaffung von Einrichtungen und Vorkehrungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,) und e) unter Gewährung einer angemessenen Frist auftragen. Beschwerden gegen Aufträge, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorbeugen, haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Wird dem Auftrag der Behörde gemäß Absatz eins, nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Gesetzesnummer

20000170

Dokumentnummer

LWI40003236

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2011/24/P11/LWI40003236