Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Prostitutionsgesetz 2011 § 10, Fassung vom 17.03.2019

Wiener Prostitutionsgesetz 2011 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Prostitutionsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 24/2011

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Abkürzung

WPG 2011

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (I)
40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung

Text

Zusätzliche Beschränkungen der Prostitution

Paragraph 10,

Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (Paragraph 3, Absatz 3,) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Gesetzesnummer

20000170

Dokumentnummer

LWI40003235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2011/24/P10/LWI40003235