Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
05.05.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
W-BrandSchV
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDie in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:Die in den Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:
in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4);in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (Paragraph 4,);
in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
(2)Absatz 2Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
(3)Absatz 3Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
die Ergebnnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
die durchgeführten Brandschutzübungen und
alle Brände und deren Ursachen.
(4)Absatz 4Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu erstellen.
(5)Absatz 5Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6)Absatz 6Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Schlagworte
Sicherheitsdokument, Brandalarmübung
Im RIS seit
13.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Gesetzesnummer
20000116
Dokumentnummer
LWI40011115