Landesrecht konsolidiert Wien: Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete § 6, Fassung vom 13.08.2024

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete § 6

Kurztitel

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1999 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

05.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

W-BrandSchV

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie in den Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:
    1. Ziffer eins
      in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
  3. Absatz 3Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      die Ergebnnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
    2. Ziffer 2
      die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die durchgeführten Brandschutzübungen und
    4. Ziffer 4
      alle Brände und deren Ursachen.
  4. Absatz 4Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu erstellen.
  5. Absatz 5Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
  6. Absatz 6Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Brandalarmübung

Im RIS seit

13.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20000116

Dokumentnummer

LWI40011115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1999/23/P6/LWI40011115