Landesrecht konsolidiert Wien: Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete § 9, Fassung vom 04.05.2015

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete § 9

Kurztitel

Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 23/1999

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

W-BrandSchV

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Brandschutzmaßnahmen auf Baustellen

Paragraph 9,

Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die Paragraphen 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20000116

Dokumentnummer

LWI40002348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1999/23/P9/LWI40002348