Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/1999
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.11.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
W-BrandSchV
Index
20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Text
Brandschutzmaßnahmen auf Baustellen
§ 9.Paragraph 9,
Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind. Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die Paragraphen 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Gesetzesnummer
20000116
Dokumentnummer
LWI40002348