Landesrecht konsolidiert Wien: Sanierungsverordnung 2008 § 16, Fassung vom 04.05.2015

Sanierungsverordnung 2008 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/2009

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

25.06.2013

Außerkrafttretensdatum

01.05.2021

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Förderung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb von Wohnungen – Einzelantrag

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFür die Rückzahlung eines Darlehens laut Finanzierungsplan mit einer Laufzeit von zehn Jahren, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 37, WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen im Sinne des Paragraph 36, Ziffer 2, WWFSG 1989 aufgenommen wurde, können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
    1. Litera a
      jährlich 5 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie D, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt;
    2. Litera b
      jährlich 4 vH bei Sanierungsmaßnahmen in Wohnungen der Ausstattungskategorie C, sofern und insoweit durch diese Maßnahmen eine Standardanhebung erfolgt.
  2. Absatz 2Beträgt die Laufzeit des Darlehens nur fünf Jahre, können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Litera a, im Ausmaß von jährlich 8 vH, bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Litera b, im Ausmaß von jährlich 6 vH gewährt werden.
  3. Absatz 3Handelt es sich bei den im Standard anzuhebenden Wohnungen um bestandrechtlich freie Wohnungen, können einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 15 vH gewährt werden, sofern der Förderungswerber 40 vH Eigenmittel verwendet. Für die Rückzahlung des zur Restfinanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
    1. Litera a
      bei Wohnungen der Ausstattungskategorie D
    1. Ziffer eins
      bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 4 vH,
    2. Ziffer 2
      bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 6 vH;
      1. Litera b
        bei Wohnungen der Ausstattungskategorie C
    3. Ziffer eins
      bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren jährlich 2 vH,
    4. Ziffer 2
      bei einer Darlehenslaufzeit von fünf Jahren jährlich 4 vH.
  4. Absatz 4Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im Zusammenhang mit einer (thermisch-energetischen) Wohnhaussanierung für Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 37, WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, eine Förderung im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
    1. Litera a
      nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C und D oder
    2. Litera b
      einmalige nichtrückzahlbare Beiträge für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D in Höhe von 50 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, maximal jedoch 200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000091

Dokumentnummer

LWI40001888

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/2/P16/LWI40001888