(2)Absatz 2Beträgt die Laufzeit des Darlehens nur fünf Jahre, können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a im Ausmaß von jährlich 8 vH, bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b im Ausmaß von jährlich 6 vH gewährt werden.Beträgt die Laufzeit des Darlehens nur fünf Jahre, können nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Litera a, im Ausmaß von jährlich 8 vH, bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Litera b, im Ausmaß von jährlich 6 vH gewährt werden.