Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
13.12.2008
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
3. Abschnitt
Überprüfung von Klimaanlagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsÜber die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfungen von Klimaanlagen verfügen folgende Personen bzw. Stellen:Über die gemäß Paragraph 15 f, Absatz eins, Ziffer 4, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfungen von Klimaanlagen verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), odermit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), odermit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, oder
technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.
(2)Absatz 2Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Absatz eins, nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
Schlagworte
Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000071
Dokumentnummer
LWI40001589