Landesrecht konsolidiert Wien: Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis Art. 1 § 7, Fassung vom 04.06.2016

Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1986 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

13.12.2008

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

3. Abschnitt

Überprüfung von Klimaanlagen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsÜber die gemäß Paragraph 15 f, Absatz eins, Ziffer 4, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der dreijährigen und der zwölfjährigen Überprüfungen von Klimaanlagen verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
    1. Litera a
      mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder
    2. Litera b
      mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder
    3. Litera c
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
    4. Litera d
      akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, oder
    1. Litera e
      technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.
  2. Absatz 2Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Absatz eins, nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.

Schlagworte

Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000071

Dokumentnummer

LWI40001589