Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
13.12.2008
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
2. Abschnitt
Einmalige Überprüfung von Feuerungsanlagen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsÜber die gemäß § 15f Abs. 1 Z 4 des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der einmaligen Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen:Über die gemäß Paragraph 15 f, Absatz eins, Ziffer 4, des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Überprüfungsorgane zur Durchführung der einmaligen Überprüfung von Feuerungsanlagen verfügen:
Personen, die die Befähigung zur Ausübung eines der folgenden Gewerbe besitzen:
Heizungstechnik und Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oderHeizungstechnik und Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008), oderGas- und Sanitärtechnik (Paragraph 94, Ziffer 25, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,), oder
Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse, oder
akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, oder
technische Büros – Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete.
(2)Absatz 2Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Absatz eins, nachgewiesen werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird.
Schlagworte
Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000071
Dokumentnummer
LWI40001588