Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
13.12.2008
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Anerkennung des Ausbildungskurses ist zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen (§ 2) oder auf Grund besonderer, in der Person des Antragstellers gelegener Umstände keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Kurses gegeben ist. Die Anerkennung des Ausbildungskurses ist zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen (Paragraph 2,) oder auf Grund besonderer, in der Person des Antragstellers gelegener Umstände keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Kurses gegeben ist.
Schlagworte
Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz
Im RIS seit
16.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000071
Dokumentnummer
LWI40001586