Landesrecht konsolidiert Wien: Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis Art. 1 § 4, Fassung vom 04.05.2015

Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/1986 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

13.12.2008

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Paragraph 4,

Die Anerkennung des Ausbildungskurses ist zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen (Paragraph 2,) oder auf Grund besonderer, in der Person des Antragstellers gelegener Umstände keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung des Kurses gegeben ist.

Schlagworte

Feuerpolizeigesetz, Luftreinhaltegesetz

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000071

Dokumentnummer

LWI40001586