(2)Absatz 2Neben den in Abs. 1 genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.Neben den in Absatz eins, genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.