Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 16, Fassung vom 04.05.2015

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/1957 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

WFLKG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

Paragraph 16,
  1. Absatz einsFeuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung eintreten, hat derjenige, der sie herbeigeführt hat bzw. bei solchen, die in Räumen vorliegen, deren Benützer zu beseitigen. Bei luftverunreinigenden Übelständen ist deren Ursache vom Verursacher bzw. vom Benützer des Raumes, in dem sich die den luftverunreinigenden Übelstand verursachende Einrichtung befindet, abzustellen.
  2. Absatz 2Neben den in Absatz eins, genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.
  3. Absatz 3Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Absatz eins und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000069

Dokumentnummer

LWI40001563