Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 15h, Fassung vom 04.05.2015

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 15h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/1957 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15h

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

WFLKG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 15 h,

Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über

  1. Ziffer eins
    den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (Paragraph 15 a,),
  2. Ziffer 2
    Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,
  3. Ziffer 3
    die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,
  4. Ziffer 4
    die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,
  5. Ziffer 5
    die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,
  6. Ziffer 6
    die Art der behördlichen Überwachung.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000069

Dokumentnummer

LWI40001562