Kurztitel
Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz
§/Artikel/Anlage
§ 15h
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Abkürzung
WFLKG
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
Verordnungsermächtigung
§ 15h.Paragraph 15 h,
Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über
den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (§ 15a),den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (Paragraph 15 a,),
Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,
die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,
die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,
die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,
die Art der behördlichen Überwachung.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000069
Dokumentnummer
LWI40001562