Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz
§/Artikel/Anlage
§ 15e
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
04.06.2016
Abkürzung
WFLKG
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
Heizverbot
§ 15e.Paragraph 15 e,
(1)Absatz einsBei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben.
(2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 hat der Rauchfangkehrer den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.In den Fällen des Absatz eins, hat der Rauchfangkehrer den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Gesetzesnummer
20000069
Dokumentnummer
LWI40001559