Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 15e, Fassung vom 04.05.2015

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz § 15e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/1957 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 15e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

WFLKG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Heizverbot

Paragraph 15 e,
  1. Absatz einsBei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, hat der Rauchfangkehrer den Benützer der Anlage vom gesetzlichen Heizverbot in Kenntnis zu setzen und der Behörde Anzeige zu erstatten; die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Heizverbot mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000069

Dokumentnummer

LWI40001559