Landesrecht konsolidiert Wien: Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung § 1, Fassung vom 12.09.2024

Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung § 1

Kurztitel

Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2004

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGas-Durchlauf-Wasserheizer, die nicht für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren Nennwärmebelastung maximal 10,5 kW beträgt, sind vom Inhaber des Gas-Durchlauf-Wasserheizers auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwei Jahren wiederkehrend durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2Die Überprüfung hat zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung der betriebssicheren Montage des Gas-Durchlauf-Wasserheizers,
    2. Ziffer 2
      die augenscheinliche Feststellung des funktionstüchtigen und sicheren Zustandes des Gas-Durchlauf-Wasserheizers, insbesondere des Brenners und des Wärmetauschers,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung der Wärmebelastung.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20000066

Dokumentnummer

LWI40001494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2004/47/P1/LWI40001494