(2)Absatz 2Werden vom Verteilerunternehmen bei der Überwachung Mängel festgestellt, so hat es, sofern dies nicht in einem Prüfbefund erfolgt ist, den Inhaber aufzufordern, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung zur Behebung von Mängeln nicht nach, so hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen und kann die Durchleitung von Gas unterbrechen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr hat das Verteilerunternehmen alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen, insbesondere auch die Durchleitung von Gas zu unterbrechen, und die Behörde zu verständigen.