Landesrecht konsolidiert Wien: Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung § 4, Fassung vom 04.05.2015

Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung § 4

Kurztitel

Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 47/2004

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

05.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDen Mitarbeitern des Verteilerunternehmens ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
  2. Absatz 2Werden vom Verteilerunternehmen bei der Überwachung Mängel festgestellt, so hat es, sofern dies nicht in einem Prüfbefund erfolgt ist, den Inhaber aufzufordern, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung zur Behebung von Mängeln nicht nach, so hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen und kann die Durchleitung von Gas unterbrechen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr hat das Verteilerunternehmen alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen, insbesondere auch die Durchleitung von Gas zu unterbrechen, und die Behörde zu verständigen.

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20000066

Dokumentnummer

LWI40001497

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2004/47/P4/LWI40001497