(1)Absatz einsPrüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. für Wien Nr. 34/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.Prüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. für Wien Nr. 34/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.