Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Kleinfeuerungsgesetz Art. 1 § 5, Fassung vom 04.05.2015

Wiener Kleinfeuerungsgesetz Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Kleinfeuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 43/2005 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

12.08.2013

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

WKIfG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Anerkennung von Prüfberichten

Paragraph 5,
  1. Absatz einsPrüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. für Wien Nr. 34/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die Wirkungsgrade der Anlage 3 eingehalten werden.
  3. Absatz 3Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die Wirkungsgrade der Anlage 3 eingehalten werden.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000062

Dokumentnummer

LWI40001428