Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Kleinfeuerungsgesetz Art. 1 § 3, Fassung vom 04.05.2015

Wiener Kleinfeuerungsgesetz Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Kleinfeuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 43/2005 aufgehoben durch LGBl. Nr. 14/2016

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

12.08.2013

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Abkürzung

WKIfG

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Prüfbericht

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade ist, sofern die Absatz 5 und 6 nichts anderes bestimmen, von demjenigen, der die Kleinfeuerung oder den wesentlichen Bauteil einer Kleinfeuerung in Verkehr bringt, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen, der auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
  2. Absatz 2Zugelassene Stellen im Sinne des Absatz eins, sind staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.
  3. Absatz 3Die zugelassene Stelle hat in einem Prüfverfahren nach Paragraph 4, zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil einer Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen erfüllt.
  4. Absatz 4Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der wesentliche Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen des ersten Satzes erfüllen muss. Ist der Originalbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
  5. Absatz 5Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (Paragraph 6,) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis durch einen Prüfbericht erbracht worden ist.
  6. Absatz 6Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Absatz 5, nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (Paragraph 6,) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
  7. Absatz 7Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Absatz 2,) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhalten.
  8. Absatz 8Wenn zwei zugelassene Stellen (Absatz 2,) die Ausstellung eines positiven Prüfberichtes verweigert haben, hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

20000062

Dokumentnummer

LWI40001426