Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Garagengesetz 2008 § 6, Fassung vom 12.11.2025

Wiener Garagengesetz 2008 § 6

Kurztitel

Wiener Garagengesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2023

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGarG 2008

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

2. Abschnitt

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen – Bauliche Anforderungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAnlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  2. Absatz 2Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, allseitig einen Abstand von mindestens 2,0 m aufweisen.
  3. Absatz 3Bei der Errichtung von Garagen sind zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge brandschutztechnisch geschützte Durchgänge einer Leerverrohrung zur Herstellung einer Stromversorgung der Stellplätze vorzusehen. Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung sowie Planungsreserven für Netzanschlussleistung sind zu berücksichtigen.
  4. Absatz 3 aBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz eine Leerverrohrung im Sinne des Absatz 3, zu errichten.

    Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern

    • Strichaufzählung
      sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
    • Strichaufzählung
      die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.
  5. Absatz 3 bBeim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, ist für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt und für alle übrigen Stellplätze eine Leerverrohrung im Sinne des Absatz 3, zu errichten.

    Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern

    • Strichaufzählung
      sich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden oder an das Gebäude angrenzen und
    • Strichaufzählung
      die Renovierungsmaßnahmen einen dieser Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen.
  6. Absatz 3 cBei bestehenden Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als 20 Stellplätze verfügen, ist bis zum 01.01.2030 für jeden zehnten Stellplatz mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
  7. Absatz 4Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig.

Schlagworte

Zugangsmöglichkeit

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20000052

Dokumentnummer

LWI40016499

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/34/P6/LWI40016499