Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Garagengesetz 2008
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 34/2009
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WGarG 2008
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
3. Abschnitt
Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Allgemeines
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsKraftbetriebene Parkeinrichtungen dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2)Absatz 2Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3)Absatz 3Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen (§ 10) und einer Abnahmeprüfung (§ 12) sowie einer Anzeige (§ 13) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung (§ 11).Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen (Paragraph 10,) und einer Abnahmeprüfung (Paragraph 12,) sowie einer Anzeige (Paragraph 13,) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung (Paragraph 11,).
(4)Absatz 4Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind wesentlich:
die Änderung der Anzahl der Stellplätze;
die Änderung der Nennlast (Tragfähigkeit) der Stellplätze;
die Änderung des funktionellen Ablaufs oder der Sicherheitseinrichtungen im Bereich der Ein- und Ausfahrtsräume;
die Änderung der Art der Benützung;
die Änderung der Antriebsart;
die Erhöhung der Beanspruchungen auf das Bauwerk durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes der kraftbetriebenen Parkeinrichtung um mehr als 10% bezogen auf die Angaben bei der Errichtung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung.
Schlagworte
Einfahrtsraum, Ausfahrtsraum
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014
Gesetzesnummer
20000052
Dokumentnummer
LWI40001279