Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Garagengesetz 2008 § 8, Fassung vom 15.07.2014

Wiener Garagengesetz 2008 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Garagengesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2009

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.10.2020

Abkürzung

WGarG 2008

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Behindertenstellplätze

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30 Kraftfahrzeugen ist für jeweils angefangene 50 Stellplätze ein Stellplatz für Personenkraftwagen von behinderten Menschen (Behindertenstellplatz) herzustellen.
  2. Absatz 2Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie entweder einen barrierefrei erreichbaren, direkt oder über einen barrierefreien Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine mit einer maschinellen Aufstiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie führende Stiege haben.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

20000052

Dokumentnummer

LWI40001278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/34/P8/LWI40001278