Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Garagengesetz 2008 § 6, Fassung vom 15.07.2014

Wiener Garagengesetz 2008 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Garagengesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2009

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

15.07.2014

Abkürzung

WGarG 2008

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

2. Abschnitt

Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen – Bauliche Anforderungen Allgemeines und Schutzabstand

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAnlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch das Bauwerk zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  2. Absatz 2Stellplätze im Freien müssen von Fenstern ins Freie, die zur Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind, allseitig einen Abstand von mindestens 2,0 m aufweisen.
  3. Absatz 3Bei der Errichtung von Garagen ist auf die Möglichkeit zur nachträglichen Schaffung von Ladeplätzen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Zugangsmöglichkeit

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014

Gesetzesnummer

20000052

Dokumentnummer

LWI40001276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/34/P6/LWI40001276