Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Garagengesetz 2008 § 8, tagesaktuelle Fassung

Wiener Garagengesetz 2008 § 8

Kurztitel

Wiener Garagengesetz 2008

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 34/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2020

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

14.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WGarG 2008

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Behindertenstellplätze

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30 Kraftfahrzeugen ist für jeweils angefangene 50 Stellplätze ein Stellplatz für Personenkraftwagen von behinderten Menschen (Behindertenstellplatz) herzustellen.
  2. Absatz eins aBesteht in einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen eine Verpflichtung zur Errichtung von einem oder mehreren Behindertenstellplätzen (Absatz eins,) und gleichzeitig die Verpflichtung zur Herstellung von Ladepunkten aufgrund Paragraph 6, Absatz 3 a,, ist zumindest auf einem dieser Behindertenstellplätze ein Ladepunkt zu schaffen.
  3. Absatz 2Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie entweder einen barrierefrei erreichbaren, direkt oder über einen barrierefreien Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine mit einer maschinellen Aufstiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie führende Stiege haben.

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

20000052

Dokumentnummer

LWI40014388

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/34/P8/LWI40014388