(1a)Absatz eins aBesteht in einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen eine Verpflichtung zur Errichtung von einem oder mehreren Behindertenstellplätzen (Abs. 1) und gleichzeitig die Verpflichtung zur Herstellung von Ladepunkten aufgrund § 6 Abs. 3a, ist zumindest auf einem dieser Behindertenstellplätze ein Ladepunkt zu schaffen.Besteht in einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen eine Verpflichtung zur Errichtung von einem oder mehreren Behindertenstellplätzen (Absatz eins,) und gleichzeitig die Verpflichtung zur Herstellung von Ladepunkten aufgrund Paragraph 6, Absatz 3 a,, ist zumindest auf einem dieser Behindertenstellplätze ein Ladepunkt zu schaffen.