Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Garagengesetz 2008
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 34/2009
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WGarG 2008
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht
Text
Kraftbetriebene Türen und Tore
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsKraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² bedürfen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß § 15. Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß § 15 zu unterziehen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.Kraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² bedürfen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß Paragraph 15, Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß Paragraph 15, zu unterziehen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(2)Absatz 2Erkennt der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage oder der oder die Überprüfende, dass die Betriebssicherheit dieser Türen und Tore nicht mehr gegeben ist, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach Behebung der Mängel durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte zulässig.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014
Gesetzesnummer
20000052
Dokumentnummer
LWI40001277