Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 78, Fassung vom 27.02.2019

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz § 78

Kurztitel

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1989

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WWFSG 1989

Index

10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen

Text

Bestimmung über die Vergabe von Leistungen

Paragraph 78,

Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989, so weit es sich nicht um von natürlichen Personen errichtete Eigenheime, Kleingartenwohnhäuser und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf handelt, zu erlassen. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Art der Vergabe, die Ausschreibung, die Anwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen, die Form und Behandlung der Angebote sowie die für die Erteilung des Zuschlages maßgebenden Gesichtspunkte zu regeln.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

LWI40001255