Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 18/1989
§/Artikel/Anlage
§ 78
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WWFSG 1989
Index
10/30 Wohnbauförderung, Wohnungswesen
Text
Bestimmung über die Vergabe von Leistungen
§ 78.Paragraph 78,
Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989, so weit es sich nicht um von natürlichen Personen errichtete Eigenheime, Kleingartenwohnhäuser und Dachbodenwohnungen für den Eigenbedarf handelt, zu erlassen. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Art der Vergabe, die Ausschreibung, die Anwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen, die Form und Behandlung der Angebote sowie die für die Erteilung des Zuschlages maßgebenden Gesichtspunkte zu regeln.
Im RIS seit
09.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Gesetzesnummer
20000049
Dokumentnummer
LWI40001255