Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 § 1, Fassung vom 06.08.2024

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 § 1

Kurztitel

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 46/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2021

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WElWG 2005

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Wien.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung in Angelegenheiten, die nach Artikel 10, des Bundes-Verfassungsgesetzes oder nach besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
  3. Absatz 3Ziel dieses Gesetzes ist es,
    1. Ziffer eins
      der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,
    2. Ziffer 2
      eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,
    3. Ziffer 3
      durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten,
    4. Ziffer 4
      die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten,
    5. Ziffer 5
      einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen,
    6. Ziffer 6
      die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen,
    7. Ziffer 7
      die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen,
    8. Ziffer 8
      das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage römisch II ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen,
    9. Ziffer 9
      das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen,
    10. Ziffer 10
      die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung durch geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen,
    11. Ziffer 11
      den Import von Atomstrom möglichst hintan zu halten und
    12. Ziffer 12
      die Überwachung von Entwicklungen in der Nachbarschaft von Anlagen, die den Bestimmungen des 4. Abschnitts unterliegen, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten sicherzustellen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

Schlagworte

Wirtschaft, Elektriker, Bauordnung

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20000048

Dokumentnummer

LWI40015047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2005/46/P1/LWI40015047