Landesrecht konsolidiert Wien: Dienstordnung 1994 § 36, Fassung vom 28.08.2014

Dienstordnung 1994 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/1994

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

12.07.2022

Abkürzung

DO 1994

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Dienstweg

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
  2. Absatz 2Der Beamte hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3In Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten können
    1. Ziffer eins
      Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate,
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
    3. Ziffer 3
      Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht Wien an den Verwaltungsgerichtshof
    ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022

Gesetzesnummer

20000044

Dokumentnummer

LWI40000789