Kurztitel
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
13.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 9
Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau
(1)Absatz einsDie Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Artikel 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
(2)Absatz 2Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.
Schlagworte
Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Gesetzesnummer
20000012
Dokumentnummer
LWI40000402