Landesrecht konsolidiert Wien: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 9, Fassung vom 19.09.2024

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 9

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

13.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 9

Vermeidung klimaschädigender Gase im Wohnbau

  1. Absatz einsDie Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Artikel 3 bis 7 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
  2. Absatz 2Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40000402

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2009/45/A9/LWI40000402