Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
13.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 7
Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau
(1)Absatz einsFür die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile | |
| ab 1.1.2009 | |
| Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) | 1,35 W/(m2K) |
| Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 1,10 W/(m2K) |
| Außenwand | 0,25 W/(m2K) |
| Oberste Geschossdecke, Dach | 0,20 W/(m2K) |
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich | 0,35 W/(m2K) | |
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(2)Absatz 2Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Abs. 1 unterschreiten.Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte in Absatz eins, unterschreiten.
(3)Absatz 3Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
Schlagworte
Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, -erneuerungen
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Gesetzesnummer
20000012
Dokumentnummer
LWI40000400