Landesrecht konsolidiert Wien: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 13, Fassung vom 12.09.2024

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Art. 13

Kurztitel

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2009 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

14.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 13

Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende energetische Sanierungen umzusetzen wobei die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:

Zeitpunkt der Einreichung zur baurechtlichen Genehmigung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / c)

mittels
HTEBRef

 

oder

25 x (1 + 2,5 / c)

 

1,05

Die in der Tabelle angegebenen Werte beziehen sich auf eine Geschoßhöhe von 3,0 Metern mit Nutzungsprofil Wohngebäude. Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.

  1. Absatz 2Sind umfassende Sanierungen im Sinne des Absatz eins, nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten:

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

 

 

ab 1.1.2009

 
 

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/(m2K)

 

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/(m2K)

 

Außenwand

0,25 W/(m2K)

 

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/(m2K)

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/(m2K)

 
  1. Absatz 3Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der Erneuerbaren optimiert wird.
  2. Absatz 4Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m3.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
  3. Absatz 5Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
  4. Absatz 6Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 7Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.

Schlagworte

Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Gesetzesnummer

20000012

Dokumentnummer

LWI40011857