Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 45/2009
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
13.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
Artikel 17
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
(1)Absatz einsDiese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
(2)Absatz 2Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.
(3)Absatz 3Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
(4)Absatz 4Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, außer Kraft.Am Tag des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006,, außer Kraft.
Schlagworte
Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014
Gesetzesnummer
20000012
Dokumentnummer
LWI40000410