Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Titel
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
StF.: LGBl. Nr. 45/2009
Sprachen
Deutsch
Vertragsparteien
*Burgenland *Kärnten *Niederösterreich *Oberösterreich *Salzburg *Steiermark *Tirol *Vorarlberg *Wien
Sonstige Textteile
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an TreibhausgasenVereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Frau oder den Herrn Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind in Erwägung nachstehender Gründe –
Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame „Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels“ (Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptleutekonferenz angenommen.
Als eine der wesentlichen Umsetzungsmaßnahmen im Sektor Raumwärme wurde eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Wohnbauförderung mit dem Zweck der Reduktion von Treibhausgasemissionen geschlossen, welche am 22. Jänner 2006 in Kraft getreten ist (BGBl. II Nr. 19/2006).Als eine der wesentlichen Umsetzungsmaßnahmen im Sektor Raumwärme wurde eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Wohnbauförderung mit dem Zweck der Reduktion von Treibhausgasemissionen geschlossen, welche am 22. Jänner 2006 in Kraft getreten ist Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006,). Die Anpassung der Klimastrategie wurde seitens des Bundes am 21. März 2007 durch Beschluss des Ministerrates angenommen. Darin sind weiterführende Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels, insbesondere auch im Bereich der Emissionen aus Raumwärme, enthalten.
Im Rahmen der Verhandlungen für den Finanzausgleich für die Periode 2008 bis 2013 wurde zwischen Bund und Ländern vereinbart, dass die Vereinbarung BGBl. II Nr. 19/2006 weiterentwickelt werden soll, wobei diesbezügliche Verhandlungen bis Mitte 2008 abzuschließen sind und ein In-Kraft-Treten mit Anfang 2009 anzustreben ist.Im Rahmen der Verhandlungen für den Finanzausgleich für die Periode 2008 bis 2013 wurde zwischen Bund und Ländern vereinbart, dass die Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006, weiterentwickelt werden soll, wobei diesbezügliche Verhandlungen bis Mitte 2008 abzuschließen sind und ein In-Kraft-Treten mit Anfang 2009 anzustreben ist. Die Länder und der Bund verständigen sich daher auf weiterführende gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Gebäuden zum Zweck der Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme, die über die Mindeststandards hinausgehen, welche in der Vereinbarung BGBl. II Nr. 19/2006, festgelegt wurden. Zur Unterstützung der Maßnahmensetzungen wird die bisherige Vereinbarung um Vorgaben für die Weiterentwicklung der bautechnischen Standards, für den Einsatz erneuerbarer Energien, um unterstützende und begleitende Maßnahmen des Bundes sowie um energietechnische Vorgaben für von Bund und Ländern öffentlich genutzte Gebäude ergänzt.Die Länder und der Bund verständigen sich daher auf weiterführende gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Gebäuden zum Zweck der Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme, die über die Mindeststandards hinausgehen, welche in der Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2006,, festgelegt wurden. Zur Unterstützung der Maßnahmensetzungen wird die bisherige Vereinbarung um Vorgaben für die Weiterentwicklung der bautechnischen Standards, für den Einsatz erneuerbarer Energien, um unterstützende und begleitende Maßnahmen des Bundes sowie um energietechnische Vorgaben für von Bund und Ländern öffentlich genutzte Gebäude ergänzt. In diesem Zusammenhang wird auch ein Beitrag zur Umsetzung maßgeblicher energie- und umweltpolitischer Vorhaben des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode (2007 bis 2010) des Nationalrats geleistet, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung des Passivhausstandards in der Wohnbauförderung, der Steigerung der Sanierungsraten im Wohnbau, der Umstellung von 400 000 Haushalten auf erneuerbare Energieträger sowie des Ausbaus des Ökostroms.In diesem Zusammenhang wird auch ein Beitrag zur Umsetzung maßgeblicher energie- und umweltpolitischer Vorhaben des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die römisch 23 . Gesetzgebungsperiode (2007 bis 2010) des Nationalrats geleistet, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung des Passivhausstandards in der Wohnbauförderung, der Steigerung der Sanierungsraten im Wohnbau, der Umstellung von 400 000 Haushalten auf erneuerbare Energieträger sowie des Ausbaus des Ökostroms.
Im Sinne der europäischen Vorgaben und der daraus resultierenden Ziele für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Klimaschutz und Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 wird als mittel- bis längerfristiges Ziel eine möglichst weitgehende Zurückdrängung der Nutzung fossiler Brennstoffe für Heizung und Warmwasser in Gebäuden angestrebt, was entsprechend attraktive Anreizsetzungen sowie bau- und energietechnische Vorgaben erfordert.
Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Schaffung von Anreizen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Endenergieeffizienz. Der Raumwärmesektor ist dabei ein wesentlicher Bereich mit hohem Energieeffizienzpotenzial. Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird nicht nur helfen die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, sondern trägt auch zur Senkung des Primärenergieeinsatzes, zur Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bei. Diese Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 2006, S. 4, sowie der in Umsetzung dieser Richtlinie ausgearbeiteten Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Endenergieeffizienz zu Grunde, zu deren Bestimmungen die vorgesehenen Maßnahmen komplementär sind. Die gleiche Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 04. 1. 2003, S. 65, zu Grunde, die die Länder umzusetzen bestrebt sind.Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Schaffung von Anreizen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Endenergieeffizienz. Der Raumwärmesektor ist dabei ein wesentlicher Bereich mit hohem Energieeffizienzpotenzial. Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird nicht nur helfen die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, sondern trägt auch zur Senkung des Primärenergieeinsatzes, zur Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bei. Diese Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 2006, Sitzung 4, sowie der in Umsetzung dieser Richtlinie ausgearbeiteten Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über Endenergieeffizienz zu Grunde, zu deren Bestimmungen die vorgesehenen Maßnahmen komplementär sind. Die gleiche Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 04. 1. 2003, Sitzung 65, zu Grunde, die die Länder umzusetzen bestrebt sind.
Die Vertragsparteien betonen, dass weitere Maßnahmensetzungen im Sinne der Klimastrategie in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Gebietskörperschaften notwendig sind, um das Kyoto-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfolgt auf Seiten des Bundes durch die Bereitstellung finanzieller Mittel im Wege des Finanzausgleichs und des Budgets. Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Klimastrategie-Anpassung 2007 stellt die Bundesregierung zusätzliche Mittel für den Klimaschutz bereit, insbesondere durch Schaffung des Klima- und Energiefonds mit einer Dotierung von 500 Millionen Euro über den Zeitraum von 2007 bis 2010, durch einen entsprechenden Zusagerahmen für die Umweltförderung im Inland sowie das JI/CDM-Programm mit einem Ankaufsbudget von bis zu 531 Millionen Euro für den Zeitraum 2003 bis 2012. Darüber hinaus erfolgt eine Zweckbindung der Mehreinnahmen aus der Mineralölsteueranhebung 2007 für Klimaschutzmaßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden entsprechend der diesbezüglichen politischen Vereinbarung vom 5. Juli 2007.
Neben den sozialen Aufgaben der Wohnbauförderung ist die Umsetzung von Umweltmaßnahmen, insbesondere die Fokussierung auf Klimaschutz im Neubau und der Sanierung, eine wesentliche Aufgabe. Um dieser Aufgabe künftig in verstärktem Ausmaß im Sinne dieser Vereinbarung gerecht werden zu können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Vertragsparteien adäquate Mittel für Zwecke der Wohnbauförderung sicherstellen, wobei der Sanierung eine besondere Bedeutung zukommt. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch Rücksicht auf die Bereiche der Luftreinhaltung genommen, die von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen beeinflusst werden.
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat am 27. März 2009 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:Der Wiener Landtag hat am 27. März 2009 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Schlagworte
Art. 15a B-VG, Umwelt, Klima, Treibhausgase, Klimawandel, Heizen, Hiezung, Heizwärmebedarf, Klimaziel, Kyoto, Emission, Sanierung, Wohnungen, Förderung, Treibhausgasemission, Klimastrategie, Wärme, Wärmeschutz, Referenzklima, Wohnbau, Wohnhaussanieurng, Heizungsanlagen, Gase, Gas, Wohnbauförderung, Energie, Energieausweis, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Heizung
Im RIS seit
22.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Gesetzesnummer
20000012
Dokumentnummer
LWI40000414